NIS2.
Wer ist betroffen —
und wie umsetzen?
AIVon NIS2 betroffen ist, wer einem der 18 Sektoren zuzuordnen ist und mindestens 50 Beschäftigte hat oder einen Jahresumsatz und eine Jahresbilanzsumme von jeweils über 10 Millionen Euro ausweist. In Deutschland regelt das seit dem 6. Dezember 2025 § 28 BSIG, der zwischen „besonders wichtigen“ und „wichtigen Einrichtungen“ unterscheidet. Erfasst sind Energie, Gesundheit, digitale Infrastruktur und das verarbeitende Gewerbe mit Maschinenbau und Automotive. Die BSI-Registrierungsfrist ist am 6. März 2026 abgelaufen (Stand September 2026). Pflicht sind Risikomanagement nach Art. 21, Lieferkettensicherheit, Meldepflichten mit einer Frühwarnung binnen 24 Stunden und die persönliche Haftung der Geschäftsleitung. Viele Anforderungen lassen sich in der CI/CD-Pipeline automatisieren: SBOM, Security-Scans, signierte Artefakte.
Ist NIS2 bei Ihnen gerade ein Thema?
Wir fragen kurz, wie dringend das Thema bei Ihnen gerade ist. Je nach Antwort zeigen wir Ihnen direkt den passenden nächsten Schritt — ganz ohne Formular.
Wer ist von NIS2 betroffen?
Von NIS2 betroffen sind Unternehmen aus 18 Sektoren, die mindestens 50 Beschäftigte haben oder einen Jahresumsatz und eine Jahresbilanzsumme von jeweils über 10 Millionen Euro ausweisen. Das deutsche BSI-Gesetz nennt sie „wichtige Einrichtungen“ und stuft sie ab 250 Beschäftigten oder über 50 Mio € Umsatz zusammen mit über 43 Mio € Bilanzsumme als „besonders wichtige Einrichtungen“ ein (§ 28 BSIG). Zu den Sektoren zählen Energie, Transport, Gesundheit, digitale Infrastruktur, Chemie, Lebensmittel und das verarbeitende Gewerbe, also auch Maschinenbau, Fahrzeugbau und Medizintechnik. Ohne Größenschwelle betroffen sind DNS-Anbieter, TLD-Registries, qualifizierte Vertrauensdiensteanbieter und KRITIS-Betreiber.
Hinter den 18 Sektoren stehen zwei Anhänge der NIS2-Richtlinie, die das deutsche Recht als Anlage 1 („Sektoren hoher Kritikalität“, elf Einträge) und Anlage 2 („sonstige kritische Sektoren“, sieben Einträge) zum BSIG übernommen hat. Ein Hinweis zur Begrifflichkeit: Die Richtlinie spricht von „wesentlichen“ Einrichtungen, das seit dem 6. Dezember 2025 maßgebliche BSI-Gesetz von „besonders wichtigen“. Gemeint ist dieselbe Kategorie. Welche der beiden Stufen für Sie gilt, entscheidet die Kombination aus Einrichtungsart und Unternehmensgröße, und diese Einstufung ist kein Etikett. Sie bestimmt Aufsichtsregime und Bußgeldrahmen:
Besonders wichtige oder wichtige Einrichtung?
Dahinter steht die sogenannte Size-Cap-Regel: Erfasst werden grundsätzlich mittlere und große Unternehmen. Kleinst- und Kleinunternehmen bleiben außen vor, sofern sie nicht zu den größenunabhängig erfassten Anbietern gehören. Der praktische Unterschied der beiden Kategorien liegt in der Aufsicht. Besonders wichtige Einrichtungen unterliegen proaktiver Aufsicht mit anlassunabhängigen Prüfungen und Bußgeldern bis 10 Mio € oder 2 % des weltweiten Jahresumsatzes; wichtige Einrichtungen werden anlassbezogen beaufsichtigt, mit Bußgeldern bis 7 Mio € oder 1,4 % (§ 65 BSIG). Die Pflichten nach Art. 21 sind für beide Kategorien weitgehend identisch.
Zählt der Umsatz oder die Bilanzsumme?
Beides zusammen. § 28 BSIG verknüpft die Beschäftigtenzahl mit oder, die beiden Finanzkennzahlen untereinander aber mit und. Eine wichtige Einrichtung ist deshalb, wer mindestens 50 Personen beschäftigt, oder wer Jahresumsatz und Jahresbilanzsumme von jeweils über 10 Mio € ausweist. Umsatz allein genügt nicht.
Der Unterschied ist keine Spitzfindigkeit. Ein Zulieferer mit 40 Beschäftigten, 14 Mio € Umsatz und einer Bilanzsumme von 8 Mio € liegt unter beiden Schwellen und ist damit nicht selbst pflichtig. Wer nur auf den Umsatz schaut, stuft sich hier falsch ein und baut ein Programm auf, das das Gesetz nicht verlangt. Für die Größenbestimmung gilt die KMU-Empfehlung der EU-Kommission (2003/361/EG), wobei Partner- und verbundene Unternehmen ausnahmsweise nicht hinzugerechnet werden, wenn die Einrichtung ihre IT nachweislich unabhängig von der Gruppe betreibt (§ 28 Abs. 4 BSIG). Für Tochtergesellschaften im Konzern ist das die entscheidende Frage.
Wer fällt nicht unter NIS2?
Nicht erfasst sind Unternehmen unterhalb der Schwellen des § 28 BSIG und Branchen, die in keiner der beiden Anlagen zum BSIG stehen, etwa Baugewerbe, Gastgewerbe und Einzelhandel. Eine Brauerei mit sechs Beschäftigten und 4 Mio € Umsatz gehört zwar zum Sektor Lebensmittel, bleibt aber deutlich unter der Größenschwelle und ist damit nicht pflichtig.
Zwei Regeln entschärfen die Zuordnung zusätzlich. Vernachlässigbare Geschäftstätigkeiten bleiben unberücksichtigt (§ 28 Abs. 3 BSIG): Ein Maschinenbauer mit angeschlossener Kantine wird nicht über den Sektor Lebensmittel erfasst. Und Einrichtungen der Bundesverwaltung sind aus § 28 herausgenommen und in § 29 BSIG gesondert geregelt. Eine feste Prozentgrenze für „vernachlässigbar“ nennt das Gesetz nicht, maßgeblich sind Umsatzanteil, Personaleinsatz und Bedeutung für das Geschäftsmodell. Halten Sie die Einschätzung schriftlich fest, denn im Streitfall müssen Sie sie begründen.
Ein Vorbehalt bleibt selbst dann. Sobald ein betroffener Kunde seine Lieferkette nach Art. 21 absichern muss, reicht er die Anforderungen vertraglich weiter. Für Zulieferer im Maschinenbau und in der Steuerungstechnik ist das inzwischen der häufigere Weg in die NIS2-Pflichten als die eigene Betroffenheit. Wer dann SBOM und Schwachstellenmanagement vorweisen kann, beantwortet den Fragebogen, statt das Projekt zu verlieren.
Sind Sie voraussichtlich von NIS2 betroffen?
Ob NIS2 Sie trifft, entscheidet die Kombination aus Größe und Sektor — diese Orientierung ersetzt keine Rechtsprüfung, sortiert Sie aber grob ein. Zwei Klicks, und Sie wissen, ob Sie das Thema priorisieren sollten.
Unternehmensgröße?
Wie ist der Stand des NIS2-Umsetzungsgesetzes in Deutschland?
Stand August 2026 gilt: Das deutsche NIS2-Umsetzungsgesetz ist seit gut acht Monaten in Kraft, die Pflichten gelten unmittelbar — eine Übergangsfrist für die Maßnahmen nach Art. 21 gibt es nicht. Der Weg dorthin war lang: Die EU-Richtlinie ist seit Anfang 2023 in Kraft, die Frist zur nationalen Umsetzung lief am 17. Oktober 2024 ab. Deutschland hat sie deutlich gerissen — der erste Entwurf des NIS2-Umsetzungs- und Cybersicherheitsstärkungsgesetzes (NIS2UmsuCG) scheiterte Ende 2024 am Bruch der Regierungskoalition, und die EU-Kommission leitete wegen der ausbleibenden Umsetzung ein Vertragsverletzungsverfahren ein. Der Bundestag hat das Gesetz schließlich am 13. November 2025 beschlossen, der Bundesrat stimmte am 21. November 2025 zu; mit der Verkündung im Bundesgesetzblatt (5. Dezember 2025) ist es am 6. Dezember 2025 in Kraft getreten und hat das BSI-Gesetz umfassend novelliert. Die dreimonatige BSI-Registrierungsfrist endete am 6. März 2026 — bis dahin hatten sich von geschätzt 29.500 betroffenen Unternehmen nur rund 11.500 registriert (knapp 39 %); das BSI hat die aktive Aufsicht inzwischen aufgenommen. Wer zu den gut 60 Prozent gehört, die die Frist verpasst haben, sollte das nicht als Sonderfall lesen: Die Betroffenheit hat lange niemand festgestellt, weil sie niemand mitgeteilt hat. Nachholen zählt jetzt mehr als Erklären.
Für betroffene Unternehmen bedeutet das dreierlei. Erstens: Selbst-Identifikation — anders als bei KRITIS verschickt keine Behörde Bescheide; jedes Unternehmen muss seine Betroffenheit eigenständig feststellen und dokumentieren. Das BSI stellt dafür eine Online-Betroffenheitsprüfung bereit. Zweitens: Registrierung beim BSI innerhalb von drei Monaten. Drittens: Nachweisbare Umsetzung der Risikomanagement-Maßnahmen — die Geschäftsleitung muss sie billigen, überwachen und haftet bei Versäumnissen persönlich. Konkret heißt das: Die Frage „Können Sie belegen, dass Sie die Umsetzung überwacht haben?“ richtet sich im Schadensfall nicht an die IT-Abteilung, sondern an die Geschäftsführung — und sie lässt sich nur mit dokumentierten Entscheidungen und Nachweisen beantworten, nicht rückwirkend.
Wer jetzt erst startet, sollte nicht auf weitere behördliche Konkretisierungen warten: Der Aufbau von Risikomanagement, Meldeprozessen und Lieferketten-Nachweisen dauert erfahrungsgemäß Monate. Die pragmatische Reihenfolge — Betroffenheitsprüfung dokumentieren, Gap-Analyse gegen Art. 21, Meldewege aufsetzen, dann die technischen Maßnahmen automatisieren — beschreiben die folgenden Abschnitte.
Welche Pflichten verlangt NIS2 konkret?
Artikel 21 verlangt zehn Maßnahmenbereiche als Mindeststandard: Risikoanalyse und Sicherheitskonzepte, Incident-Handling, Business Continuity mit Backup- und Krisenmanagement, Lieferkettensicherheit, Sicherheit in Entwicklung und Beschaffung, Wirksamkeitsbewertung der Maßnahmen, Cyberhygiene und Schulungen, Kryptografie, Personalsicherheit mit Zugriffskontrolle sowie Multi-Faktor-Authentifizierung und gesicherte Kommunikation. Dazu kommt die gestaffelte Meldepflicht nach Artikel 23:
Erste Meldung an das BSI nach Kenntnis eines erheblichen Sicherheitsvorfalls — mit Verdacht auf Ursache (z. B. rechtswidriger Eingriff) und möglicher grenzüberschreitender Wirkung.
Detaillierte Bewertung des Vorfalls: Schweregrad, Auswirkungen auf den Betrieb, Kompromittierungsindikatoren (IoCs). Aktualisiert die Frühwarnung.
Ausführliche Beschreibung von Ursache, getroffenen Gegenmaßnahmen und verbleibenden Risiken. Bei andauernden Vorfällen zunächst ein Fortschrittsbericht.
Beispiel Maschinenbau: Ein Hersteller von Verpackungsanlagen mit 120 Mitarbeitenden fällt als verarbeitendes Gewerbe unter die „wichtigen Einrichtungen“ — die Schwellenwerte (≥ 50 MA) sind klar überschritten. Verschlüsselt Ransomware die Leitrechner der Montagelinie, läuft ab Kenntnis die 24-Stunden-Frist für die Frühwarnung an das BSI, parallel zur technischen Eindämmung. Wer Meldewege, Verantwortliche und Vorlagen erst im Ernstfall sucht, reißt die Frist fast zwangsläufig. Und verloren geht dann mehr als die Frist: Die Linie steht, jede Stunde kostet — und die Forensik beginnt bei null, wenn nirgends protokolliert ist, welcher Software-Stand auf welchem Leitrechner lief.
Wichtig für Zulieferer: Auch ein Unternehmen unter den Schwellenwerten bekommt die Anforderungen über Verträge weitergereicht, sobald ein betroffener Kunde seine Lieferkette nach Art. 21 absichern muss — SBOM, Schwachstellenmanagement und Security-Nachweise werden dann zur Einkaufsbedingung.
Wie setzt man NIS2 in der CI/CD-Pipeline um?
Die Anforderungen an sichere Entwicklung, Lieferkette und Nachweisbarkeit lassen sich am wirksamsten als automatische Quality Gates in der CI/CD-Pipeline verankern: SBOM-Generierung, Dependency- und Code-Scans, Secrets-Prüfung, signierte Artefakte und revisionssichere Deployment-Protokolle. So entsteht der Compliance-Nachweis bei jedem Release — statt durch ein manuelles Audit einmal im Jahr.
pipeline (NIS2-Gates, vereinfacht) ├── 01 sbom-generate CycloneDX-SBOM pro Build-Artefakt erzeugen ├── 02 sca-scan Abhängigkeiten gegen CVE-Datenbanken prüfen ├── 03 sast Statische Analyse des eigenen Codes ├── 04 secrets-check Keine Zugangsdaten im Repository ├── 05 sign-artifacts Artefakte signieren, Build-Provenance ablegen └── 06 audit-log Deployment revisionssicher protokollieren
Wie die Gates auf die gesetzlichen Pflichten einzahlen, zeigt das Mapping — jede Zeile verbindet eine Art.-21-Maßnahme mit ihrer technischen Umsetzung in der Pipeline:
Entscheidend ist die Gate-Strategie: SBOM, Dependency-Scan und Secrets-Check laufen bei jedem Commit und brechen den Build bei kritischen Funden hart ab; tiefergehende Analysen wie DAST oder Container-Image-Audits nightly. Die SBOM wird dabei nicht als PDF abgelegt, sondern maschinenlesbar (CycloneDX oder SPDX) pro Artefakt versioniert — genau das, was betroffene Kunden von ihren Zulieferern zunehmend vertraglich einfordern. Wie das praktisch aussieht, zeigt unsere Anleitung SBOM erstellen.
Der Nebeneffekt: Dieselben Pipeline-Gates bedienen auch den Cyber Resilience Act (CRA) und IEC 62443 — wer die Nachweise einmal automatisiert, beantwortet Security-Fragebögen von Kunden und Auditoren aus der Pipeline heraus. Sobald der erste Kunden-Fragebogen mit einem Export aus dem letzten Release beantwortet ist statt mit zwei Wochen Excel-Recherche, kippt das Thema im Haus erfahrungsgemäß vom Pflichtprogramm zum Verkaufsargument. Wie Comquent solche DevSecOps-Gates für NIS2 und CRA einführt, beschreibt die Leistungsseite.
Betroffenheit prüfen
Einrichtungsart nach Anlage 1 oder 2 BSIG bestimmen und die Schwellenwerte des § 28 BSIG abgleichen: Beschäftigtenzahl, Jahresumsatz und Jahresbilanzsumme. Auch Zulieferer fallen häufig über die Lieferketten-Anforderungen indirekt unter NIS2.
Risikomanagement etablieren
Technische und organisatorische Maßnahmen nach Art. 21 umsetzen: Risikoanalyse, Incident-Handling, Backup/Krisenmanagement, Lieferkettensicherheit, Verschlüsselung, Zugriffskontrolle.
Lieferkette absichern
Security-Anforderungen an Software-Zulieferer stellen — SBOM, Schwachstellenmanagement und nachweisbare Build-Provenance werden zur Vertragsgrundlage.
In die CI/CD-Pipeline integrieren
SBOM-Generierung, Security-Scans (SCA, SAST), signierte Artefakte und revisionssichere Deployment-Protokolle als automatische Pipeline-Gates verankern — Compliance bei jedem Release statt einmal im Jahr.
Registrieren und Vorfälle melden
Bei der zuständigen Behörde (in Deutschland BSI) registrieren und die gesetzlichen Meldefristen für Sicherheitsvorfälle (Frühwarnung binnen 24 Stunden) in die Prozesse aufnehmen.
Was ist die NIS2-Richtlinie?
NIS2 (Network and Information Security Directive 2) ist die überarbeitete EU-Richtlinie zur Cybersicherheit. Sie erweitert den Kreis der betroffenen Unternehmen erheblich, verschärft die Sicherheitsanforderungen und führt Meldepflichten, Lieferkettensicherheit sowie die persönliche Haftung der Geschäftsleitung ein. In Deutschland ist sie seit dem 6. Dezember 2025 über das NIS2-Umsetzungsgesetz (NIS2UmsuCG) in nationales Recht überführt.
Wer ist von NIS2 betroffen?
Betroffen ist, wer einer der 18 Sektoren zuzuordnen ist und mindestens 50 Beschäftigte hat oder einen Jahresumsatz und eine Jahresbilanzsumme von jeweils über 10 Mio € ausweist. Das deutsche BSI-Gesetz nennt diese Unternehmen „wichtige Einrichtungen“ (§ 28 Abs. 2 BSIG) und stuft sie ab 250 Beschäftigten oder über 50 Mio € Umsatz zusammen mit über 43 Mio € Bilanzsumme als „besonders wichtige Einrichtungen“ ein (§ 28 Abs. 1 BSIG). Zu den Sektoren zählen Energie, Transport, Gesundheit, digitale Infrastruktur, Chemie, Lebensmittel und das verarbeitende Gewerbe mit Maschinenbau, Automotive und Medizinprodukten. Über die Lieferkette sind zusätzlich viele kleinere Zulieferer indirekt betroffen.
Für wen gilt NIS2 nicht?
Nicht erfasst sind Unternehmen unterhalb der Schwellen des § 28 BSIG, also mit weniger als 50 Beschäftigten und zugleich höchstens 10 Mio € Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme. Ebenfalls außen vor bleiben Branchen, die in keiner der beiden Anlagen zum BSIG auftauchen, etwa Baugewerbe, Gastgewerbe oder Einzelhandel. Eine Brauerei mit sechs Beschäftigten und 4 Mio € Umsatz fällt damit nicht unter NIS2. Zwei Einschränkungen bleiben: DNS-Diensteanbieter, TLD-Registries, qualifizierte Vertrauensdiensteanbieter und KRITIS-Betreiber sind größenunabhängig pflichtig. Und wer als Zulieferer für eine betroffene Einrichtung arbeitet, bekommt die Anforderungen vertraglich weitergereicht, auch ohne selbst pflichtig zu sein.
Wer muss NIS2-konform sein?
NIS2-konform sein müssen alle Unternehmen, die nach § 28 BSIG als „besonders wichtige“ oder „wichtige Einrichtung“ gelten, also einer Einrichtungsart der Anlagen 1 oder 2 zuzuordnen sind und die Größenschwellen erreichen. Die Verantwortung liegt ausdrücklich bei der Geschäftsleitung: Sie muss die Risikomanagement-Maßnahmen billigen, ihre Umsetzung überwachen und haftet bei Verstößen persönlich. Eine behördliche Aufforderung gibt es nicht. Unternehmen müssen ihre Betroffenheit selbst feststellen und sich beim BSI registrieren.
Welche Branchen betrifft NIS2?
NIS2 umfasst 18 Sektoren. Elf Sektoren hoher Kritikalität: Energie, Transport/Verkehr, Bankwesen, Finanzmarktinfrastrukturen, Gesundheit, Trinkwasser, Abwasser, digitale Infrastruktur, Verwaltung von IKT-Diensten (B2B), öffentliche Verwaltung und Weltraum. Dazu sieben sonstige kritische Sektoren: Post- und Kurierdienste, Abfallwirtschaft, Chemie, Lebensmittel, verarbeitendes Gewerbe (u. a. Maschinenbau, Fahrzeugbau, Elektronik, Medizinprodukte), Anbieter digitaler Dienste und Forschung.
Bin ich von NIS2 betroffen?
Sie sind betroffen, wenn zwei Bedingungen zusammenkommen: Ihr Unternehmen ist einer Einrichtungsart der Anlagen 1 oder 2 zum BSIG zuzuordnen und beschäftigt mindestens 50 Personen oder weist Jahresumsatz und Jahresbilanzsumme von jeweils über 10 Mio € aus. Unabhängig von der Größe pflichtig sind DNS-Anbieter, TLD-Registries, qualifizierte Vertrauensdiensteanbieter und KRITIS-Betreiber. Die verbindliche Selbsteinschätzung nimmt das BSI mit seiner Online-Betroffenheitsprüfung ab. Auch unterhalb der Schwellen kommen die Anforderungen oft an, nämlich vertraglich als Zulieferer eines betroffenen Kunden über dessen Lieferkettenpflichten.
Ab wann gilt NIS2 in Deutschland?
Die EU-Richtlinie ist seit Anfang 2023 in Kraft, die Frist zur nationalen Umsetzung endete am 17. Oktober 2024. Deutschland hat das NIS2-Umsetzungsgesetz (NIS2UmsuCG) am 13. November 2025 im Bundestag beschlossen; nach Zustimmung des Bundesrats (21. November 2025) und Verkündung im Bundesgesetzblatt (5. Dezember 2025) ist es am 6. Dezember 2025 in Kraft getreten. Seitdem gelten die Pflichten unmittelbar und ohne Übergangsfrist. Die dreimonatige BSI-Registrierungsfrist lief am 6. März 2026 ab — von rund 29.500 betroffenen Unternehmen hatten sich bis dahin nur etwa 11.500 (knapp 39 %) registriert. Betroffene Unternehmen müssen ihre Betroffenheit selbst feststellen, sich beim BSI registrieren und die Maßnahmen nach Art. 21 nachweisbar umsetzen.
Wie mache ich eine NIS2-Betroffenheitsprüfung?
Prüfen Sie in drei Schritten: 1) Ist Ihr Unternehmen einer Einrichtungsart der Anlagen 1 oder 2 zum BSIG zuzuordnen? 2) Erreichen Sie die Schwellen des § 28 BSIG, also mindestens 50 Beschäftigte oder Jahresumsatz und Jahresbilanzsumme von jeweils über 10 Mio €? 3) Sind Sie Zulieferer einer betroffenen Einrichtung? Wird eine Frage mit Ja beantwortet, ist eine detaillierte Bewertung der Pflichten nach Art. 21 erforderlich. Das BSI stellt für Schritt 1 und 2 eine anonyme Online-Betroffenheitsprüfung bereit.
Welche Pflichten bringt NIS2 konkret?
Zentral sind Risikomanagement-Maßnahmen (Art. 21): Risikoanalyse, Incident-Handling, Business Continuity, Lieferkettensicherheit, sichere Entwicklung und Beschaffung, Verschlüsselung, Zugriffskontrolle und Schulungen. Hinzu kommen Meldepflichten mit einer Frühwarnung binnen 24 Stunden und die Registrierung bei der Behörde.
Was hat NIS2 mit DevOps und CI/CD zu tun?
Viele NIS2-Anforderungen lassen sich am wirksamsten in der CI/CD-Pipeline automatisieren: SBOM-Erstellung, Schwachstellen-Scans, signierte Artefakte, Build-Provenance und revisionssichere Deployment-Protokolle. So wird Sicherheit bei jedem Release nachgewiesen — statt durch manuelle Audits einmal jährlich. Genau hier setzt DevSecOps an.
Drohen bei NIS2-Verstößen Sanktionen?
Ja. Das BSI-Gesetz sieht erhebliche Bußgelder vor: für besonders wichtige Einrichtungen bis 10 Mio € oder 2 % des weltweiten Jahresumsatzes, für wichtige Einrichtungen bis 7 Mio € oder 1,4 % (§ 65 BSIG). Hinzu kommt die persönliche Haftung der Geschäftsleitung. Das hebt Cybersicherheit von einer IT- auf eine Geschäftsführungsaufgabe.
Was ist der Unterschied zwischen KRITIS und NIS2?
KRITIS ist die engere Kategorie. Betreiber kritischer Anlagen sind Unternehmen, die Anlagen oberhalb gesetzlich festgelegter Versorgungsschwellen betreiben, etwa ein Kraftwerk ab einer bestimmten Leistung. Sie gelten nach § 28 Abs. 1 BSIG unabhängig von ihrer Größe als besonders wichtige Einrichtung und tragen zusätzlich zu den NIS2-Pflichten den Nachweis nach § 39 BSIG alle drei Jahre. NIS2 hat den Kreis darüber hinaus auf 18 Sektoren nach Größenschwellen erweitert. Praktisch heißt das: Jeder KRITIS-Betreiber ist von NIS2 erfasst, aber die weit überwiegende Mehrheit der rund 29.500 betroffenen Unternehmen ist kein KRITIS-Betreiber.
Wann sind Geschäftstätigkeiten für NIS2 vernachlässigbar?
Bei der Zuordnung zu einer Einrichtungsart nach den Anlagen 1 und 2 dürfen Geschäftstätigkeiten unberücksichtigt bleiben, die im Verhältnis zur gesamten Geschäftstätigkeit vernachlässigbar sind (§ 28 Abs. 3 BSIG). Ein Maschinenbauer, der nebenher eine Kantine betreibt, wird deshalb nicht über den Sektor Lebensmittel erfasst. Eine feste Prozentgrenze nennt das Gesetz nicht, maßgeblich sind Umsatzanteil, Personaleinsatz und Bedeutung für das Geschäftsmodell. Die Einschätzung gehört dokumentiert, denn im Streitfall trägt das Unternehmen die Begründungslast.
Was ist der Unterschied zwischen NIS2 und dem Cyber Resilience Act?
NIS2 reguliert Organisationen: Betreiber kritischer und wichtiger Einrichtungen müssen ihre eigene IT und Lieferkette absichern. Der Cyber Resilience Act (CRA) reguliert Produkte: Hersteller von „Produkten mit digitalen Elementen“ müssen Security über den Produktlebenszyklus nachweisen. In der Praxis überlappen beide bei SBOM und Schwachstellenmanagement — wer die Nachweise in der CI/CD-Pipeline automatisiert, bedient beide Regularien aus derselben Infrastruktur.
Welche Meldefristen gelten bei einem Sicherheitsvorfall?
NIS2 staffelt die Meldung an die Behörde in drei Stufen: Frühwarnung binnen 24 Stunden nach Kenntnis des erheblichen Vorfalls, detaillierte Vollmeldung binnen 72 Stunden und ein Abschlussbericht binnen eines Monats. Diese Fristen sind nur haltbar, wenn Erkennung, Eskalationswege und Meldeformulare vor dem Ernstfall definiert und geübt sind.
Wenn unklar ist, wo Ihr Unternehmen steht: Eine erste Betroffenheits- und Gap-Einschätzung lässt sich in einem 30-minütigen Erstgespräch klären — kostenlos und ohne Folgeverpflichtung. Sie gehen mit einer dokumentierten Einordnung heraus, nicht mit einem Angebot.
Wie geht es bei Ihnen mit NIS2 weiter?
Sagen Sie uns mit einem Klick, wie es bei Ihnen weitergeht. Passend dazu bekommen Sie direkt einen konkreten nächsten Schritt — ganz ohne Formular.
Verwandte Artikel
SBOM erstellen: Software Supply Chain Security für CI/CD
Maschinenlesbare Stückliste automatisiert in der Pipeline erzeugen — CRA- und NIS2-konform.
Cyber Resilience Act im Maschinenbau
Was der CRA ab 2026 für Hersteller digitaler Produkte bedeutet.
DevSecOps für die Industrie & IEC 62443
Security-Gates und Zonen-Modell in industriellen CI/CD-Pipelines.
Erstgespräch.
Kostenlos.
90 Tage zum Ergebnis.
Wir klären gemeinsam, wie Sie in 90 Tagen die ersten messbaren Industrial-DevOps-Erfolge erzielen.
Industrie · Automotive · Finance

